5. Februar 2025

Änderung der Verordnung über öffentliche Schallzeichen

Mit Einfügung der Nr. 1 in § 2 Abs. 1 SchallzVO wird die Warnung der Bevölkerung spezifischer ausgestaltet. Mit der neu eingefügten Nr. 2 in § 2 Abs. 1 SchallzVO wird auch die Entwarnung in Bayern ausdrücklich geregelt.

1.    zur Warnung, dass eine schwerwiegende Gefahr besteht, ertönt ein auf- und abschwellender Heulton von einer Minute Dauer.

2.    zur Entwarnung, dass die Gefahr nicht mehr besteht, ertönt ein durchgehender Dauerton von einer Minute Dauer.

Im Rahmen des turnusgemäß am 13.03.2025 (zweiter Donnerstag im März) stattfindenden bayernweit einheitlichen Probealarms soll, wo dies bereits technisch möglich ist, neben der Warnung der Bevölkerung erstmals auch eine nachfolgende Entwarnung getestet werden.

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